BismStiftG
§ 2Stiftungszweck
Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung
- 1.
- Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
- 2.
- Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
- 3.
- Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
- 4.
- Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
- 5.
- Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
- 6.
- museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR258200997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344928776ec79d74a76ff75f3de058a920293e7fc793b3be8c1f5ea15656ef69