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BismStiftG

§ 2Stiftungszweck

Gesetz über die Errichtung einer Otto-von-Bismarck-Stiftung

(1) Zweck der Stiftung ist es, das Andenken an das Wirken des Staatsmannes Otto von Bismarck zu wahren, seinen Nachlaß zu sammeln und zu verwalten sowie für die Interessen der Allgemeinheit in Kultur und Wissenschaft, Bildung und Politik auszuwerten.
(2) Der Erfüllung dieses Zweckes dienen insbesondere folgende Maßnahmen:
1.
Einrichtung und Unterhaltung einer für die Öffentlichkeit zugänglichen Gedenkstätte in Aumühle-Friedrichsruh;
2.
Übernahme, Unterhaltung und Ausbau der Bismarck-Bibliothek und des Bismarck-Archivs;
3.
Einrichtung und Unterhaltung einer Forschungs- und Dokumentationsstelle in Aumühle-Friedrichsruh;
4.
Veröffentlichung von Archivbeständen und wissenschaftlichen Untersuchungen;
5.
Veranstaltungen im Sinne des Stiftungszweckes;
6.
museale und wissenschaftliche Betreuung des Bismarck-Museums in Schönhausen (Elbe).
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 1.11.2016 I 2450

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR258200997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 344928776ec79d74a76ff75f3de058a920293e7fc793b3be8c1f5ea15656ef69

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