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BioMatHintV

§ 7Aufbewahrungsdauer

Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

Das hinterlegte biologische Material ist fünf Jahre ab dem Eingang des letzten Antrags auf Abgabe einer Probe aufzubewahren, mindestens jedoch fünf Jahre über die gesetzlich bestimmte maximale Schutzdauer aller Schutzrechte, die auf das hinterlegte biologische Material Bezug nehmen, hinaus.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a

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