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BioMatHintV

§ 10Zusammenarbeit mit dem Deutschen Patent- und Markenamt

Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

Das Deutsche Patent- und Markenamt gibt den Hinterlegungsstellen alle Informationen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a

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