BioMatHintV
§ 6Verpflichtungserklärung
Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren
- 1.
- Dritten keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zugänglich zu machen und
- 2.
- keine Probe des hinterlegten biologischen Materials oder eines daraus abgeleiteten Materials zu anderen als zu Versuchszwecken zu verwenden, es sei denn, der Anmelder oder Inhaber des Schutzrechts, im Fall der Dritthinterlegung zusätzlich der Hinterleger, verzichten ausdrücklich auf eine derartige Verpflichtung. Die Verpflichtung, das biologische Material nur zu Versuchszwecken zu verwenden, ist hinfällig, soweit der Antragsteller dieses Material aufgrund einer Zwangslizenz oder einer staatlichen Benutzungsanordnung verwendet.
Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a