BioMatHintV
§ 3Nachreichen des Aktenzeichens der Hinterlegung
Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren
- 1.
- bei Gebrauchsmusteranmeldungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung;
- 2.
- bei Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Aktenzeichen bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung des Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes mitgeteilt worden ist.
Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR015100005
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a