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BioMatHintV

§ 3Nachreichen des Aktenzeichens der Hinterlegung

Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

(1) Ist bereits aufgrund der Anmeldeunterlagen eine eindeutige Zuordnung der Anmeldung zu dem hinterlegten biologischen Material möglich, so kann das Aktenzeichen der Hinterlegung nachgereicht werden
1.
bei Gebrauchsmusteranmeldungen innerhalb eines Monats nach dem Tag der Einreichung;
2.
bei Patentanmeldungen innerhalb einer Frist von 16 Monaten nach dem Tag der Anmeldung oder, wenn eine Priorität in Anspruch genommen worden ist, nach dem Prioritätstag. Die Frist gilt als eingehalten, wenn das Aktenzeichen bis zum Abschluss der technischen Vorbereitungen für die Veröffentlichung des Offenlegungshinweises nach § 32 Abs. 5 des Patentgesetzes mitgeteilt worden ist.
(2) Die Frist zur Nachreichung endet jedoch spätestens einen Monat nach der Mitteilung an den Anmelder, dass ein Recht auf Akteneinsicht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes besteht, oder im Fall der vorzeitigen Offenlegung spätestens mit der Abgabe der Erklärung des Anmelders nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Patentgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a

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