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BioMatHintV

§ 11Übergangsregelung

Verordnung über die Hinterlegung von biologischem Material in Patent- und Gebrauchsmusterverfahren

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die vor ihrem Inkrafttreten eingereicht worden sind.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 14 Abs. 1 G v. 4.4.2016 I 558

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR015100005

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 354f6a403fe83a69f811c593205c2d6375a15d268e002b1527c9fcb04bc4902a

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