(1) Nach dem Tod des Unternehmers darf der Erbe den Betrieb höchstens ein Jahr lang weiterführen, ohne daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind; das gleiche gilt für den Testamentsvollstrecker, Nachlaßpfleger oder Nachlaßverwalter während einer Testamentsvollstreckung, Nachlaßpflegschaft oder Nachlaßverwaltung. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(2) Die Befugnis erlischt, wenn der Erbe nicht binnen drei Monaten nach Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft vorgesehenen Frist oder die in Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz genannten Personen nicht binnen drei Monaten nach Annahme ihres Amtes oder ihrer Bestellung die Erlaubnis beantragt haben; ein in der Person des Erben wirksam gewordener Fristablauf wirkt auch gegen den Nachlaßverwalter.
(3) Im Falle des Eintritts einer Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person darf ein Dritter, bei dem die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 noch nicht festgestellt sind, das Unternehmen bis zu einem Jahr nach Feststellung der Erwerbs- oder Geschäftsunfähigkeit weiterführen. In ausreichend begründeten Sonderfällen kann diese Frist um sechs Monate verlängert werden.
(4) Kann eine der in Absatz 1 genannten Personen oder ein Dritter eine praktische Berufserfahrung von mindestens drei Jahren in der laufenden Geschäftsführung des Unternehmens nachweisen, kann die Erlaubnis zur Fortführung des Betriebes ausnahmsweise zeitlich unbeschränkt erteilt werden, ohne daß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 festgestellt sind.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257
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