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BinSchZV

Anlage(zu § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 2)

Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung (Artikel 1 der Verordnung über den Zugang zum Beruf des Unternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Binnenschiffsgüterverkehr)

Erforderliche Kenntnisse
Nachzuweisen sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten:
A.
von Unternehmern, die nur Beförderungen im innerstaatlichen Verkehr durchführen wollen
1.
Recht
für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse im Zivil-, Handels-, Sozial- und Steuerrecht, insbesondere in Bezug auf
-
Verträge im allgemeinen
-
Beförderungsverträge, insbesondere die Haftung des Verkehrsunternehmers (Art und Grenzen)
-
Handelsgesellschaften
-
Geschäftsbücher
-
Arbeitsrecht, soziale Sicherheit
-
Steuerrecht
2.
Kaufmännische und finanzielle Betriebsführung
-
Zahlungsverkehr und Finanzierungsverfahren
-
Berechnung der Selbstkosten
-
Beförderungspreise und -bedingungen
-
kaufmännisches Rechnungswesen
-
Versicherungswesen
-
Ausstellung von Rechnungen
-
Verkehrshilfsgewerbe
3.
Zugang zum Markt
-
Vorschriften für den Zugang zum Beruf und dessen Ausübung
-
Befrachtungsregelungen
-
Beförderungs- und Begleitpapiere
4.
Technische Normen und technische Begriffe
-
technische Merkmale der Schiffe
-
Wahl des Schiffes
-
Eintragung
-
Liegezeit und Überliegezeit
5.
Sicherheit
-
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Binnenschiffsverkehr
-
Unfallverhütung und Maßnahmen bei Unfällen
B.
von Unternehmern, die Beförderungen im grenzüberschreitenden Verkehr durchführen wollen
1.
die unter Buchstabe A genannten Sachgebiete
2.
Bestimmungen, die auf Grund einzelstaatlicher Rechtsvorschriften, gemeinschaftlicher Regeln und internationaler Übereinkommen und Abkommen für den Binnenschiffsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Gemeinschaft und Drittländern gelten, insbesondere auf den Gebieten der Befrachtung sowie der Beförderungspreise und -bedingungen
3.
Zollpraxis und -förmlichkeiten
4.
wichtigste verkehrspolizeiliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 35 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR117600992

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 19b7cb62c3c7247f780f82b4250dec309ae33209a7317f76182fcd2acc0d25f1

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