BinSchUO
§ 5Technische Zulassung zum Verkehr
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und
- 2.
- bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.
- 1.
- auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
- 2.
- auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte.
- 1.
- Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper
- a)
- der Bundeswehr oder
- b)
- zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen,
- 2.
- Fähren
- a)
- zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder
- b)
- auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie
- aa)
- nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und
- bb)
- bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04 nach Zeitaufwand 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02 89,25 210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II …“