Zum Gesetzesinhalt

BinSchUO

§ 5Technische Zulassung zum Verkehr

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Ein Fahrzeug darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn es zum Verkehr technisch zugelassen worden ist und den Voraussetzungen der technischen Zulassung entspricht.
(2) Zum Verkehr technisch zugelassen sein muss auch eine fortbewegte schwimmende Anlage oder ein fortbewegter Schwimmkörper, sofern es sich dabei um einen Sondertransport handelt,
1.
der einer besonderen schifffahrtspolizeilichen Erlaubnis bedarf und
2.
bei dem das zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, insbesondere hinsichtlich der Festigkeit des Baus, der Fahr- und Manövriereigenschaften sowie besonderer Merkmale nach den Anhängen II bis VII dieser Verordnung unter Berücksichtigung des Fahrtgebietes eine solche für erforderlich hält.
(3) Die technische Zulassung wird zum Verkehr im Geltungsbereich dieser Verordnung erteilt. Sie kann begrenzt werden
1.
auf die Wasserstraßen der Zonen 1, 2, 3 oder 4 oder
2.
auf eine bestimmte Wasserstraße dieser Zonen oder auf einen ihrer Streckenabschnitte.
(4) Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 1 schließt die technische Zulassung für die Wasserstraßen der anderen Zonen ein. Die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 2 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 ein, die technische Zulassung für die Wasserstraßen der Zone 3 schließt diejenige für die Wasserstraßen der Zone 4 ein.
(5) Im Fall des Absatzes 3 oder 4 ist die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen in der jeweiligen Fahrtauglichkeitsbescheinigung einzutragen.
(6) Fähren werden zum Übersetzverkehr zwischen jeweils bestimmten Anlegestellen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und zum sonstigen Schiffsverkehr technisch zugelassen.
(7) Eine technische Zulassung zum Verkehr ist nicht erforderlich für
1.
Fahrzeuge, schwimmende Anlagen und Schwimmkörper
a)
der Bundeswehr oder
b)
zur ausschließlichen Verwendung im Hamburger Hafen,
2.
Fähren
a)
zur Verwendung im Rahmen des Zivil- und Katastrophenschutzes oder
b)
auf anderen Wasserstraßen als dem Rhein zur Verwendung im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs, wenn sie
aa)
nicht im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden und
bb)
bei höchstzulässiger Einsenkung eine Wasserverdrängung von weniger als 15 m3 haben.
(8) Wenn eine technische Zulassung zum Verkehr nicht erforderlich ist, kann der Eigentümer oder sein Bevollmächtigter diese beantragen. Eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung als Nachweis einer Zulassung wird erteilt, wenn die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt sind.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 5 Abs. 8: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… 4.05, 19.04 Nummer 1, Artikel 22.04, 23.04 nach Zeitaufwand 209 Prüfen und Berechnen der Freiborde § 5 Absatz 2 BinSchUO i. V. m. Anhang III § 4.02 Anhang IV § 3.03 ES-TRIN Artikel 4.02 89,25 210 Festsetzen der Freiborde BinSchUO Anhang II …“