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§ 3Zuständige Behörden

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Zuständige Behörde für
1.
die Untersuchung von Fahrzeugen zum Verkehr auf Wasserstraßen, einschließlich der Ausstellung der Fahrtauglichkeitsbescheinigung,
2.
die Erteilung der einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI),
3.
die Benennung von Probefahrtstrecken
ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mit den bei ihr gebildeten Untersuchungskommissionen.
(2) Zuständige Behörde im Sinne
1.
des Artikels 23.01 Satz 3 ES-TRIN,
2.
des § 2 Absatz 3 Nummer 14 und
3.
des § 5 Absatz 2 Nummer 2
ist das örtlich zuständige Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt ist zuständige Behörde für die Erteilung von
1.
Typgenehmigungen von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 1 ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt I Artikel 6 sowie Abschnitt II Kapitel 1 Artikel 1.05 der Anlage 5 ES-TRIN,
2.
Typgenehmigungen von Geräten des Automatischen Schiffs-Identifizierungs-Systems (AIS-Geräten) im Sinne des Artikels 7.06 Nummer 3 des ES-TRIN in Verbindung mit Abschnitt IV Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
3.
Typgenehmigungen von Fahrtenschreibern im Sinne von Abschnitt V Artikel 1 der Anlage 5 ES-TRIN,
4.
Typgenehmigungen von Inland-ECDIS-Geräten zur Darstellung von Seekarten in digitaler Form im Sinne des § 6.06 Buchstabe d des Anhangs III sowie
5.
Typgenehmigungen mit Klasse IWA/IWP im Sinne des Artikel 6 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 1 Nummer 5 und 6 der Verordnung EU 2016/1628.
(4) Zuständige Behörde für die Zulassung und Baumusterprüfung von Kompassen und Steuerkurstransmittern sowie für die Überprüfung der Aufstellung von Magnetkompassen im Sinne des Anhangs III § 6.02 und für die Anerkennung von Regulierern für solche Kompasse und Steuerkurstransmitter ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie in Hamburg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

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