BinSchUO
§ 7Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
- 1.
- ein Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,
- 2.
- ein vorläufiges Unionszeugnis für Binnenschiffe nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,
- 3.
- ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Unionszeugnis nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,
- 4.
- ein Attest für Seeschiffe auf dem Rhein oder außerhalb des Rheins nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt IV ES-TRIN,
- 5.
- die Anlage „Traditionsfahrzeug“ zum Unionszeugnis nach Kapitel 24 nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt V ES-TRIN,
- 6.
- ein Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt I ES-TRIN,
- 7.
- ein vorläufiges Schiffsattest nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt II ES-TRIN,
- 8.
- ein zusätzliches Unionszeugnis für Binnenschiffe als Anlage zum Schiffsattest für den Rhein nach dem Muster der Anlage 3 Abschnitt III ES-TRIN,
- 9.
- ein Fährzeugnis nach dem Muster 3 Anhang V,
- 10.
- ein vorläufiges Fährzeugnis nach dem Muster 4 Anhang V.
- 1.
- auf dem Rhein
- a)
- ein nach Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte erteiltes Schiffsattest oder
- b)
- ein nach dem 30. Dezember 2008 erteiltes oder erneuertes Unionszeugnis für Binnenschiffe, das bestätigt, dass sie den technischen Vorschriften des ES-TRIN, deren Gleichwertigkeit mit den aufgrund des in Buchstabe a genannten Übereinkommens festgelegten technischen Anforderungen nach den geltenden Regeln und Verfahren festgestellt ist, voll entsprechen; die Übergangsbestimmungen nach Kapitel 32 ES-TRIN bleiben unberührt,
- 2.
- auf den anderen Wasserstraßen
- a)
- ein Unionszeugnis für Binnenschiffe oder
- b)
- ein Schiffsattest.
- 1.
- entweder im Unionszeugnis und im zusätzlichen Unionszeugnis oder
- 2.
- für Schiffe, für die ein Schiffsattest erteilt worden ist, durch ein zusätzliches Unionszeugnis.
- 1.
- das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis mitführen,
- 2.
- das SOLAS oder das Internationale Freibord-Übereinkommen nicht anzuwenden ist, müssen
- a)
- die Zeugnisse mitführen und mit der Freibordmarke versehen sein, die nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben sind, und
- b)
- hinsichtlich Bau, Einrichtung und Ausrüstung den Anforderungen dieser Übereinkommen entsprechen oder eine vergleichbare Sicherheit auf andere Weise gewährleisten,
- 3.
- das MARPOL anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige internationale Zeugnis über die Verhütung der Meeresverschmutzung (IOPP-Zeugnis) mitführen,
- 4.
- das MARPOL nicht anzuwenden ist, müssen das jeweilige gültige entsprechende Zeugnis mitführen, das nach dem Recht des Flaggenstaates vorgeschrieben ist.
| „Attest für Seeschiffe außerhalb des Rheins“ |
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (2)
- § 1.01 BinSchStrOBegriffsbestimmungen
„… nfahrzeug, Luftkissenfahrzeug und Tragflügelboot, ausgenommen a) ein Fahrzeug, das nach seiner nach § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilten Fahrtauglichkeitsbescheinigung (Fahrtauglichkeitsbescheinigung) zugelassen ist, andere Fahrzeuge, die nicht K …“
- Anlage 1a SchSV(zu den §§ 6 und 6a) Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in den übrigen Fällen
„… lte Mellum zum Kirchturm Cappel nur mit einer gültigen Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 oder § 7 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung (BinSchUO), jeweils mit einem zusätzlichen Gemeinschaftszeugnis für Zone 2-See oder Zone 1, befahren. 2. Sie müssen dab …“