BinSchUO
§ 27Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR139810018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… rtikel 8.08 Nummer 10 nach Zeitaufwand 220 Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer § 27 Absatz 3 BinSchUO 32,20 221 Änderung eines erteilten Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat § 10 Absatz 6 B …“