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BinSchUO

§ 27Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.
(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… rtikel 8.08 Nummer 10 nach Zeitaufwand 220 Zuteilung einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer § 27 Absatz 3 BinSchUO 32,20 221 Änderung eines erteilten Kostenbescheides aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat § 10 Absatz 6 B …“