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BinSchUO

§ 25Sonderuntersuchung

Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt,

(1) Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung, die auf die Festigkeit des Baues, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder die besonderen Merkmale des Fahrzeugs Einfluss hat, muss das Fahrzeug einer Untersuchungskommission zur Sonderuntersuchung vorgeführt werden, bevor es wieder in Fahrt gesetzt wird.
(2) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt je nach dem Ergebnis dieser Untersuchung die neue Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung fest. Die neue Gültigkeitsdauer darf die bestehende Gültigkeitsdauer der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nicht überschreiten.
(3) Die neue Gültigkeitsdauer wird in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung vermerkt. Sie ist der zuständigen Behörde, die die Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt hat, binnen 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Erteilung der neuen Fahrtauglichkeitsbescheinigung mitzuteilen.
(4) Wird statt einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer eine neue Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt und war die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat erteilt oder erneuert worden, so unterrichtet die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt diejenige Behörde, die die alte Fahrtauglichkeitsbescheinigung erteilt oder erneuert hatte.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

(+++ § 25: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR139810018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 44310b4e265b354cd456c4a5ce80b9dfdd6fde0faeab0ae4aacadb33dbb95777

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