(1) Ist die für die Sicherheit der Schifffahrt zuständige Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt der Ansicht, dass ein Fahrzeug eine Gefahr für die an Bord befindlichen Personen, für die Umwelt oder für die Schifffahrt darstellt, so kann sie die Untersuchung des Fahrzeugs durch eine Untersuchungskommission anordnen.
(2) Der Eigner des Fahrzeugs trägt nur dann die Kosten der Untersuchung, wenn die Untersuchungskommission die Ansicht der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt als begründet anerkennt.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 26: Zur Anwendung vgl. § 8.01 EingS u. Nr. 1 Satz 1 BinSchUO2018Anh II +++)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
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