BinSchUO2018Anh III
§ 10.08Sonderbestimmungen für Fahrgastschiffe
- 1.
- Für Fahrgastschiffe auf Wasserstraßen der Zone 1 gelten die §§ 10.02 bis 10.04 nicht.
- 2.
- Eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft muss bescheinigen, dass das Fahrgastschiff zur Fahrt auf Wasserstraßen der Zone 1 ausreichende Stabilität aufweist. Die vorzulegende Bescheinigung muss die zulässigen Fahrtbedingungen des Fahrgastschiffes gemäß § 10.06 angeben.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837