BinSchUO2018Anh III
§ 10.07Zusätzliche Ausrüstung
- 1.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen Fahrzeuge mit Besatzung folgende Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen:
- a)
- einen elektrischen Tagessignalscheinwerfer,
- b)
- sechs rote, amtlich zugelassene Fallschirmsignale,
- c)
- eine Rettungssignaltafel,
- d)
- vier Rettungsringe nach Artikel 13.08 ES-TRIN; davon müssen zwei Rettungsringe mit jeweils einer mindestens 30 m langen, schwimmfähigen Leine von 8 bis 11 mm Durchmesser versehen sein, und zwei Rettungsringe müssen mit jeweils einem selbstzündenden, batteriebetriebenen, in Wasser nicht verlöschenden Licht versehen sein,
- e)
- ein Rettungsfloß nach Artikel 19.09 Nummer 5 und 7 bis 9 ES-TRIN,
- f)
- das Beiboot muss mit einer Laterne und einem wasserdichten Behälter mit sechs Rotfeuern ausgestattet sein.
- 2.
- Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Kapitel 6 müssen geschleppte Fahrzeuge mit Besatzung die nach Nummer 1 Buchstabe b bis f geforderten Ausrüstungsgegenstände an Bord mitführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837