BinSchUO2018Anh III
§ 11.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind
- 1.
- Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
- 2.
- Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR145900018
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837