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BinSchUO2018Anh III

§ 11.01Anwendung der Übergangsbestimmungen für Fahrzeuge, die schon in Betrieb sind

Zusätzliche technische Vorschriften für Fahrzeuge auf Binnenwasserstraßen der Zonen 1 und 2(Anhang III der Binnenschiffsuntersuchungsordnung BGBl I 2018, 1398)

 
1.
Die nachstehenden Bestimmungen gelten für Fahrzeuge, für die ein zusätzliches Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe erstmals vor dem 30. Dezember 2008 erteilt wurde.
2.
Für die Fahrzeuge muss nachgewiesen werden, dass sie am Tage der Erteilung oder letzten Erneuerung ihres Gemeinschaftszeugnisses oder einer anderen Verkehrszulassung den technischen Vorschriften der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der Fassung vom 30. Dezember 2008 entsprochen haben.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 Nr. 16 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR145900018

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2efc684daa9f1340ad212c32b04867f0ef8a5ba672f1461b55ba6d2aae13b837

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