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§ 26.03Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge und Schubverbände nur schleppen, wenn der schleppende Schubverband
- a)
- eine Länge von 100,00 m nicht überschreitet und
- b)
- die Schubleichter in Linie vorausgeschoben werden.
- Es dürfen nicht mehr als zwei Anhänge, einschließlich Schubverbände, geschleppt werden.
- 2.
- Ein geschleppter Schubverband darf eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
- 3.
- Auf der Oder
- a)
- darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mitführen,
- b)
- darf bei schleppenden Fahrzeugen
- aa)
- die Breite beladener Anhänge 11,45 m und
- bb)
- die Breite unbeladener Anhänge 22,90 m, im Bereich von km 617,60 bis km 542,40 11,45 m,
- nicht überschreiten.
- 4.
- Auf der Westoder darf ein schleppendes Fahrzeug höchstens zwei Anhänge mit einer Breite von nicht mehr als 11,45 m mitführen.
- 5.
- Abweichend von Nummer 3 und 4 dürfen schwimmende Geräte in einer Länge von nicht mehr als 80,00 m unmittelbar hintereinander geschleppt werden; mindestens das an letzter Stelle eines Schleppverbandes nach Halbsatz 1 eingestellte schwimmende Gerät muss mit einem Ruder ausgerüstet sein.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef