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§ 26.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Fahrzeug darf auf der Oder und Westoder eine Länge von 82,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten.
2.
Ein Verband darf auf den nachfolgend aufgeführten Strecken folgende Abmessungen in Verbindung mit den Fahrrinnentiefen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtstraßeLänge
m
Breite
m
Fahrrinnentiefe
m
2.1Oder
2.1.1Talfahrt
2.1.1.1km 542,40 bis km 704,10
Verband125,0011,45
94,0018,00gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,60
2.1.1.2km 542,40 bis km 617,60
unbeladener Schubverband125,0022,90gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,60
2.1.1.3km 617,60 bis km 667,20
a)Verband137,0011,45}gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80
125,0018,00
b)unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.1.4km 667,20 bis km 704,10
a)Verband137,0018,00}gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80
156,0011,45
b)unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.2Bergfahrt
2.1.2.1km 704,10 bis km 542,40
Verband125,0011,45
137,0011,45}gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,50
156,009,50
2.1.2.2km 704,10 bis km 667,20
a)Verband125,0018,00
137,0011,45
156,0011,45gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,70
b)unbeladener Schubverband125,0022,90
2.1.2.3km 667,20 bis km 617,60
a)Verband156,0011,45gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80
b)unbeladener Schubverband125,0022,90gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,50
2.1.2.4km 617,60 bis km 542,40
Verband156,0011,45gilt nur bei bekannt
gemachter Fahrrinnentiefe
von > 1,80
2.2Westoder
km 2,70 bis km 17,10
Verband156,0011,45
125,0018,00.
3.
Als Verband im Sinne der Nummer 2 gelten nur ein Schubverband und gekuppelte Fahrzeuge.
4.
Die Fahrrinnentiefe richtet sich nach dem Wasserstand. Die geringste Fahrrinnentiefe wird von der zuständigen Behörde täglich bekannt gemacht. Bei der Wahl der Abladetiefe sind die bekannt gemachte Fahrrinnentiefe sowie die aktuelle Wasserstandsentwicklung zu berücksichtigen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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