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§ 23.24Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
2.
Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchsten drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
3.
Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an genehmigten Liegestellen stillliegt.
4.
Ein unbemanntes Kleinfahrzeug darf nur an einer genehmigten Liegestelle stillliegen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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