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§ 23.23Regelungen zum Sprechfunk

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Abweichend von § 4.05 Nummer 2 darf ein Fahrgastschiff auf
a)
dem Oranienburger Kanal,
b)
dem Finowkanal und
c)
den Werbelliner Gewässern
auch fahren, wenn es nur mit einer betriebssicheren Sprechfunkanlage ausgerüstet ist.
2.
Während der Fahrt muss die Sprechfunkanlage nach Nummer 1 im Verkehrskreis Schiff-Schiff ständig sende- und empfangsbereit sein. Dieser Verkehrskreis darf nur zur Übermittlung oder zum Empfang von Nachrichten auf anderen Kanälen kurzfristig verlassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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