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§ 22.07Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Das Überholen auf einem Stichkanal, einem Nebenarm und einem Altarm ist verboten.
- 2.
- Einem Verband ist das Überholen auf der Unteren Havel-Wasserstraße, der Potsdamer Havel und dem Havelkanal verboten.
- 3.
- Abweichend von Nummer 2 ist einem Verband das Überholen
- a)
- auf der Unteren Havel-Wasserstraße von der Spreemündung (km 0,00) bis Pritzerbe (km 78,75), wenn dessen Abmessungen die zugelassenen Abmessungen für ein einzeln fahrendes Fahrzeug nicht überschreiten,
- b)
- auf einem See und einer seeartigen Erweiterung mit einer Gewässerbreite von mehr als 250,00 m
- gestattet.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef