Zum Gesetzesinhalt

BinSchStrO

§ 22.05Bergfahrt

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Als Bergfahrt gilt
auf dem, den oder derdie Fahrt in Richtung
Unteren Havel-Wasserstraße mit Großer Wannsee
und allen parallelen Nebenstrecken
Spreemündung
Potsdamer HavelJungfernsee
HavelkanalHavel-Oder-Wasserstraße
übrigen in § 22.01 genannten Nebenstrecken sowie Stichkanälen und AltarmenGewässerende.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

XML-Quelle beim Herausgeber