BinSchStrO
§ 18.03Zusammenstellung der Verbände
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- In einen Schleppverband dürfen in der Bergfahrt nur ein Anhang, in der Talfahrt höchstens zwei Anhänge eingestellt werden.
- 2.
- Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, dürfen nur zum Abschleppen eines beschädigten Fahrzeugs, zu einem kurzen Verholen oder mit Erlaubnis der zuständigen Behörde gekuppelt fahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef