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BinSchStrO

§ 18.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Abladetiefe

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

Ein Fahrzeug oder ein Schubverband darf folgende Abmessungen nicht überschreiten:
BinnenschifffahrtsstraßeLängeBreiteAbladetiefe
mmm
1.km 0,50 (Warburg) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)
Fahrzeug/Schubverband45,006,20je nach Wasserstand
soweit nachfolgend nicht etwas anderes festgelegt ist
2.bis km 17,75 (Ende unterer Schleusenvorhafen Fahrenholz) bis km 28,32
Fahrzeug/Schubverband67,009,00je nach Wasserstand
3.km 28,32 (Hafen Hoopte) bis km 28,84 (Ilmenaumündung)
Fahrzeug/Schubverband80,009,50je nach Wasserstand.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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