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§ 16.07Überholen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Das Überholen auf dem Verbindungskanal zur Leine ist verboten.
- 2.
- Abweichend von Nummer 1 ist bei Tag einem Fahrzeug oder einem Verband das Überholen gestattet, wenn folgende Breiten und Abladetiefen jeweils nicht überschritten werden:
- aa)
- 1,70 m bei einer Breite von bis zu 6,25 m;
- bb)
- 1,40 m bei einer Breite von bis zu 8,20 m;
- cc)
- 1,30 m bei einer Breite von bis zu 9,50 m.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug darf abweichend von Nummer 1 überholen und überholt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef