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§ 12.11Schifffahrt bei Hochwasser

Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

1.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke I an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt,
a)
muss ein Fahrzeug oder ein Verband bei der Fahrt möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben,
b)
darf ein Transport einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers nicht ausgeführt werden,
c)
darf die Geschwindigkeit eines Talfahrers nicht größer sein, als zur sicheren Steuerung notwendig ist.
2.
Erreicht oder überschreitet der Wasserstand den Höchsten Schifffahrtswasserstand (HSW) – Hochwassermarke II – an dem Richtpegel für den unter Nummer 5 jeweils aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schifffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des jeweiligen Streckenabschnitts verboten.
3.
Die zuständige Behörde kann abweichend von den Nummern 1 und 2 Ausnahmen zulassen.
4.
Hat der Wasserstand die Hochwassermarke II am Richtpegel Bamberg erreicht, so ist das Stillliegen zwischen dem Hafen Bamberg (km 2,80) und der Wendestelle Hausen (km 31,95) nur
a)
im oberen Schleusenvorhafen Bamberg und
b)
im unteren und oberen Schleusenvorhafen Strullendorf gestattet.
5.
Die in den Nummern 1, 2 und 4 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt, und die Richtpegel gelten für den nachstehend aufgeführten Streckenabschnitt:


StreckeRichtpegelHochwassermarke
III
Main-Hafen BambergTrunstadt280 cm340 cm
Hafen Bamberg – Schleuse Bamberg,
Schleuse Strullendorf – Schleuse Hausen
Bamberg330 cm370 cm
Schleuse Dietfurt – Schleuse KelheimRiedenburg—520 cm
Schleuse Kelheim – DonauOberndorf/Donau—480 cm
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000210012

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef

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