BinSchStrO
§ 12.10Stillliegen
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Das Stillliegen eines unbemannten Kleinfahrzeugs ist verboten.
- 2.
- Für den Bereich der Wehrarme und Wehrstrecken kann die zuständige Behörde
- a)
- Ausnahmen von Nummer 1 und
- b)
- das Stillliegen ohne die Nachtbezeichnung nach § 3.20 Nummer 2
- 3.
- Die zuständige Behörde kann abweichend von § 7.02 Nummer 1 Buchstabe l Ausnahmen vom Liegeverbot zulassen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef