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§ 12.04Fahrgeschwindigkeit
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit gegenüber dem Ufer beträgt
- a)
- vom Hafen Bamberg (km 2,80) bis zur Einmündung in die Donau für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils
aa) einer Abladetiefe von nicht mehr als 1,30 m 13 km/h, bb) einer Abladetiefe von mehr als 1,30 m 11 km/h, - b)
- abweichend von Buchstabe a Doppelbuchstabe bb auf den Kanalbrücken über
- aa)
- die Zenn (km 53,70),
- bb)
- die Rednitz (km 61,90) und
- cc)
- die Schwarzach (km 79,07)
für ein Fahrzeug oder einen Verband mit jeweils einer Abladetiefe von mehr als 2,20 m 6 km/h.
- 2.
- Die zuständige Behörde kann für einzelne Strecken oder aus einem besonderen Anlass abweichend von Nummer 1 für ein Kleinfahrzeug höhere Geschwindigkeiten zulassen, wenn dadurch der Zustand und die Benutzung der Wasserstraße sowie der übrige Schiffsverkehr nicht über Gebühr beeinträchtigt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef