BinSchStrO
§ 12.02Abmessungen der Fahrzeuge und Verbände, Fahrrinnentiefe und Abladetiefe
Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung
- 1.
- Ein Fahrzeug oder ein Verband darf auf dem Main-Donau-Kanal eine Länge von 90,00 m und eine Breite von 11,45 m nicht überschreiten. Die zulässige Länge darf bei einem Fahrzeug auf bis zu 135,00 m und bei einem Verband auf bis zu 190,00 m erhöht werden, wenn das Fahrzeug oder der Verband mit einer aktiven Bugsteuereinrichtung – bei einem Verband an der Spitze des Verbandes – und einer Sprechverbindung zwischen Steuerstand und Spitze des Fahrzeugs oder Verbandes ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von bis zu 110,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 350 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist. Die Ausrüstung nach Satz 2 ist ferner nicht erforderlich, sofern ein Fahrzeug oder ein Schubverband mit einer Länge von mehr als 110,00 m bis zu einer Länge von 120,00 m mit zwei Hauptantriebsmotoren mit jeweils 400 kW Antriebsleistung und zwei Hauptpropellern ausgerüstet ist.
- 2.
- Die Fahrrinnentiefe beträgt von der Abzweigung aus dem Main (km 0,07) bis zur Schleuse Bamberg 2,90 m.
- 3.
- Die zulässige Abladetiefe beträgt von der Schleuse Bamberg bis zur Einmündung in die Donau (km 170,78) 2,70 m.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR000210012
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 766596431829c9a1eb473564c1939fd154d82497d3b3b81f0e0b7fc198f67bef