Zum Gesetzesinhalt

7. BinSchStrOAbweichV

§ 3Ordnungswidrigkeiten

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer oder Schiffsführerin
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 die dort genannten Vorschriften über das Stillliegen oder
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 die dort genannten Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Anordnung nach § 21.10 Nummer 3 Satz 3 Buchstabe c der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung zuwiderhandelt.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2251ab1fc19580b78cef8f11a9503e26573aeefcd56bb4356769f65b6a76da67

XML-Quelle beim Herausgeber