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7. BinSchStrOAbweichV

§ 2Verhaltenspflichten des Schiffsführers oder der Schiffsführerin

Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung

(1) Der Schiffsführer oder die Schiffsführerin hat die folgenden Vorschriften einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden:
1.
die Vorschriften über das Stillliegen nach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 und Nummer 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.1 des Anhangs zu dieser Verordnung und
2.
die Vorschriften über die Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24 Nummer 1 Buchstabe a, b und c, Buchstabe c auch in Verbindung mit Satz 3, und Nummer 2 bis 4 der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils in der Fassung der Nummer II.2 des Anhangs zu dieser Verordnung.
(2) § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc und Buchstabe e der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung sind nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Aufh: Die V tritt gem. § 4 mit Ablauf des 31.5.2027 außer Kraft

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR08F0A0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2251ab1fc19580b78cef8f11a9503e26573aeefcd56bb4356769f65b6a76da67

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