(1) Der Bewerber hat in einer Prüfung nach Maßgabe des Prüfungsprogramms (Anlage 3) nachzuweisen, dass er
1.
über ausreichende Kenntnisse der für die Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk maßgebenden Vorschriften sowie die zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage erforderlichen betrieblichen und technischen Kenntnisse verfügt (theoretischer Teil) und
2.
zu ihrer praktischen Anwendung fähig ist (praktischer Teil).
(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und beruft die Prüfungskommission, die aus drei Prüfern besteht. Die Prüfungskommission nimmt die Prüfung ab.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die Prüfung. Sie wird nach Maßgabe der Anlage 4 durchgeführt. Die Prüfung ist nur bei einstimmiger Entscheidung der Prüfungskommission bestanden. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk und zur ordnungsgemäßen Bedienung der Funkanlage nachgewiesen, wird ihm die Erlaubnis durch die Ausstellung eines unbefristet gültigen UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) nach dem Muster der Anlage 1 erteilt.
(5) Besteht der Bewerber einen Teil der Prüfung nicht, kann er diesen Teil der Prüfung frühestens nach zwei Wochen und spätestens nach sechs Monaten wiederholen.
(6) Inhaber eines nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellten
1.
Allgemeinen Betriebszeugnisses für Funker (General Operator's Certificate (GOC)),
2.
Beschränkt Gültigen Betriebszeugnisses für Funker (Restricted Operator's Certificate (ROC)),
3.
UKW-Betriebszeugnisses für Funker (UBZ),
4.
Allgemeinen Funkbetriebszeugnisses (Long Range Certificate (LRC)),
5.
Beschränkt Gültigen Funkbetriebszeugnisses (Short Range Certificate (SRC))
sind beim Erwerb der Erlaubnis von der Prüfung der Kenntnisse und Fertigkeiten befreit, die sie mit dem Zeugnis bereits nachgewiesen haben.
(7) (weggefallen)
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
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