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BinSchSprFunkV

§ 8Prüfungsausschüsse

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

(1) Die zuständige Behörde richtet Prüfungsausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende, Stellvertreter und Prüfer nach Bedarf. Sie macht die Standorte ihrer Prüfungsausschüsse im Verkehrsblatt bekannt.
(2) Jeder Prüfer muss mindestens über das Allgemeine Betriebszeugnis für Funker (ABZ), das Allgemeine Funkbetriebszeugnis (LRC) einschließlich der Berechtigung zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk oder das Allgemeine Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst verfügen.
(3) Ein Prüfungsausschuss besteht bei der Wasserschutzpolizeischule in Hamburg.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR456900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7618faf3264d65ff981c8f5116d9691a7a7647a457e09fbc6f341d4f7df8c041

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