BinSchSprFunkV
§ 7Prüfungsvoraussetzungen
- 1.
- Familienname,
- 2.
- Geburtsname,
- 3.
- Vornamen,
- 4.
- Tag und Ort der Geburt,
- 5.
- Anschrift.
- 1.
- eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
- 2.
- zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
- 1.
- das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
- 2.
- die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR456900002
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7618faf3264d65ff981c8f5116d9691a7a7647a457e09fbc6f341d4f7df8c041
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… . § 137 Absatz 2, BinSchPersV 373 – 467 114 UKW-Sprechfunkzeugnisse 1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV 14,85 1142 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 65,45 1143 Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 T …“