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BinSchSprFunkV

§ 7Prüfungsvoraussetzungen

Verordnung über den Betrieb von Sprechfunkanlagen auf Ultrakurzwellen in der Binnenschifffahrt und den Erwerb des UKW-Sprechfunkzeugnisses für den Binnenschifffahrtsfunk

(1) Der Bewerber hat den Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Erlaubnis mit folgenden Angaben an die zuständige Behörde über den Prüfungsausschuss zu richten:
1.
Familienname,
2.
Geburtsname,
3.
Vornamen,
4.
Tag und Ort der Geburt,
5.
Anschrift.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine Kopie des gültigen Reisepasses oder Personalausweises,
2.
zwei gleiche Passbilder aus neuerer Zeit.
(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen, wenn
1.
das Mindestalter (§ 6) nachgewiesen und
2.
die Gebühren (§ 16) eingegangen sind.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 darf ein Bewerber zur Prüfung auch drei Monate vor Erreichen des Mindestalters zugelassen werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 6 V v. 5.1.2022 I 2

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR456900002

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 7618faf3264d65ff981c8f5116d9691a7a7647a457e09fbc6f341d4f7df8c041

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… . § 137 Absatz 2, BinSchPersV 373 – 467 114 UKW-Sprechfunkzeugnisse 1141 Zulassung zu einer Prüfung § 7 Absatz 3 BinSchSprFunkV 14,85 1142 Prüfung § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2 BinSchSprFunkV 65,45 1143 Teilprüfung oder Wiederholung von 1 Teil / 2 T …“