BinSchSiV
§ 3Ermächtigung
Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
- 1.
- die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
- 2.
- den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
- 3.
- den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001010981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427feff57ad02c5ee4b3a7175638d637b5f48fa7162b45d6a636f1b93f747727