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BinSchSiV

§ 3Ermächtigung

Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
1.
die Frist für die Meldungen nach § 1 festzulegen,
2.
den Kreis der zu meldenden Binnenschiffe einzuschränken,
3.
den Inhalt der Meldungen (§ 2 Abs. 1) einzuschränken oder, soweit dies wegen des weiteren Einsatzes der Binnenschiffe erforderlich ist, zu erweitern.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR001010981

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427feff57ad02c5ee4b3a7175638d637b5f48fa7162b45d6a636f1b93f747727

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