(1) Binnenschiffe, die in einem Binnenschiffsregister der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sind, mehr als 15 t Wasserverdrängung oder, soweit sie der Güterbeförderung dienen, mehr als 15 t Tragfähigkeit haben und auf den Bundeswasserstraßen verwendet werden, sind zu melden. Dies gilt nicht für Binnenschiffe, die
1.
dem Hafenbetrieb oder der Unterhaltung der Häfen und sonstiger Gewässer dienen,
2.
ausschließlich im Fährverkehr verwendet werden oder
3.
durch einen Leistungs- oder Bereitstellungsbescheid nach § 36 des Bundesleistungsgesetzes für einen Dritten zum Gebrauch in Anspruch genommen worden sind.
(2) Meldepflichtig ist der Eigentümer, bei einem Ausrüsterverhältnis der Ausrüster des Binnenschiffes. Der Führer eines im Einsatz befindlichen Binnenschiffes kann die Meldung mit befreiender Wirkung für den Eigentümer oder Ausrüster abgeben.
(3) Die Meldung ist an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zu richten. Sie kann bei jedem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erstattet werden.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
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