BinSchSiV
§ 2Meldeverfahren
Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffsverkehrs
- 1.
- Name des Binnenschiffes, seine amtliche Schiffsnummer, Nummer und räumlicher Geltungsbereich seines Schiffsattestes oder seines Schiffszeugnisses und Behörde, die das Attest oder Zeugnis ausgestellt hat,
- 2.
- Name und Anschrift des Eigentümers des Binnenschiffes,
- 3.
- Art und Größe des Binnenschiffes,
- 4.
- Standort des Binnenschiffes im Zeitpunkt der Meldung sowie bei Binnenschiffen, die der Güterbeförderung dienen, Angabe, ob das Binnenschiff leer oder beladen ist,
- 5.
- bei in Fahrt befindlichen oder vor der Abfahrt stehenden Binnenschiffen das Fahrtziel und die voraussichtliche Ankunftszeit.
- 1.
- ergänzende Angaben über das Binnenschiff zu machen oder
- 2.
- regelmäßig oder unter bestimmten Voraussetzungen weitere Meldungen zu erstatten.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 19 V v. 2.6.2016 I 1257
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR001010981
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 427feff57ad02c5ee4b3a7175638d637b5f48fa7162b45d6a636f1b93f747727