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Anhang 2 zu Anlage 23
- 1.
- Eine atemschutzgerättragende Person ist, wer zum Schutz seiner Gesundheit in einer schadstoffhaltigen oder sauerstoffarmen Atmosphäre ein Atemschutzgerät einsetzt.
- 2.
- Für die sichere Benutzung von Atemschutzgeräten sind umfangreiches Wissen und spezifische Kenntnisse in Theorie und Praxis notwendig.
- 3.
- Hierfür müssen grundsätzlich die folgenden theoretischen Inhalte vermittelt werden:
- 3.1
- Grundlehrgang
- 3.1.1
- Theoretische Inhalte
- 3.1.1.1
- Zweck des Atemschutzes,
- 3.1.1.2
- Regelwerke für den Atemschutz, Informationsbroschüre,
- 3.1.1.3
- (Gebrauchsanleitung) des Herstellers,
- 3.1.1.4
- Aufbau und Organisation des betrieblichen Atemschutzwesens,
- 3.1.1.5
- betrieblicher Alarmplan,
- 3.1.1.6
- Zusammensetzung, Einwirkung und Folgen der in Betracht kommenden Schadstoffe,
- 3.1.1.7
- Folgen von Sauerstoffmangel auf den menschlichen Organismus,
- 3.1.1.8
- Atmung des Menschen,
- 3.1.1.9
- physiologische Gesichtspunkte, Belastung durch Atemschutzgeräte, insbesondere bei Kombination mit Schutzanzügen,
- 3.1.1.10
- Einteilung, Aufbau, Wirkungsweise und Prüfung der Atemschutzgeräte,
- 3.1.1.11
- Grenzen der Schutzwirkung und Benutzungsdauer (Tragezeitbegrenzung),
- 3.1.1.12
- Anlegen der Atemschutzgeräte und Schutzanzüge,
- 3.1.1.13
- Verhalten unter Atemschutz bei Übung, Einsatz und Flucht,
- 3.1.1.14
- Maßnahmen zur Sicherung von Gerätträgern,
- 3.1.1.15
- Instandhaltung (z.B. Kontrolle, Prüfung, Wartung, Reparatur, Reinigung),
- 3.1.1.16
- Entsorgung.
- 3.1.2
- Praktische ÜbungenNach Abschluss der theoretischen Unterweisung haben praktische Übungen zu erfolgen. Sie müssen folgendes enthalten:
- 3.1.2.1
- Anlegen des Gerätes und die Kontrolle
- 3.1.2.2
- Prüfung des Dichtsitzes des Atemanschlusses
- 3.1.2.3
- Prüfung der Einsatzbereitschaft des Gerätes
- 3.1.2.4
- Arbeiten mit angelegtem Atemschutzgerät zur Gewöhnung (falls keine Atemschutzübungsanlage zur Verfügung steht, sind Trageübungen unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen durchzuführen.)
- 3.2
- Wiederholungslehrgang:Der Wiederholungslehrgang besteht aus den praktischen Übungen des Grundlehrgangs, während derer die theoretischen Inhalte parallel vermittelt werden.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 V v. 17.12.2025 I Nr. 381
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR498210021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1bc4a877a2a7555b541af22fa02184bbc7e338cf4e0cdb69c6e97e554349ca37