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BinSchPersFührEBefähPrV

§ 9Unionspatent – Prüfungsteil theoretische Prüfung

Verordnung über die Durchführung von Befähigungsprüfungen auf Führungsebene nach der Binnenschiffspersonalverordnung

(1) Die theoretische Prüfung ist ein Teil der Schiffsführerprüfung. Sie wird als schriftliche oder digitale Prüfung, jeweils im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen.
(2) Die höchst zulässige Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 120 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR601410022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d

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