BinSchPersFührEBefähPrV
§ 11Unionspatent – Prüfungsteil Reisedurchführung
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 14.6.2024 I Nr. 193
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR601410022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c32bfd750d510fd40116b7bd22fb1ee72cdb0b7d77430241334a63759e520a3d
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 75 BinSchPersVBewertung der Prüfungsleistung, Gültigkeit der Prüfungsleistungen
„… n bzw. andere praktische Aufgaben zu verwenden. (3) Die Prüfung dauert zwischen 90 und 150 Minuten. § 75 Absatz 5 Satz 3 der Binnenschiffspersonalverordnung bleibt unberührt. (4) Bei der praktischen Prüfung am Simulator und auf einem fremden Binnenschiff ist den Prüflingen na …“