BinSchKapAusbV
§ 12Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“
- 1.
- aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
- 2.
- einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
- 3.
- Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,
- 4.
- Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,
- 5.
- mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
- 6.
- Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,
- 7.
- Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,
- 8.
- Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,
- 9.
- zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,
- 10.
- Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
- 11.
- wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841