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§ 12Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren sowie Arbeitsprozesse zu planen und Arbeitsaufträge festzulegen,
2.
einen sicheren Fahrbetrieb zu gewährleisten,
3.
Fahrtbereitschaft von Fahrzeugen und sichere Stauung von Ladung zu überprüfen,
4.
Navigations-, Kommunikations-, Lade- und Überwachungssysteme im Fahrstand in Betrieb zu nehmen, einzustellen und zu nutzen,
5.
mit Fahrzeugen an- und abzulegen,
6.
Fahrzeuge unter Berücksichtigung des Verkehrsrechts sowie ihrer Konstruktion und des Verhaltens im Wasser vorausschauend und ressourcenschonend zu führen,
7.
Störungen des Fahrbetriebes und Notsituationen zu analysieren und Maßnahmen zur Bewältigung und Schadensbegrenzung zu ergreifen sowie über Notfälle zu informieren,
8.
Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen zu veranlassen, zu überwachen und Ergebnisse zu kontrollieren,
9.
zielgerichtet und lösungsorientiert mit Personen an Bord und außerhalb von Fahrzeugen zu kommunizieren,
10.
Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit umzusetzen sowie
11.
wesentliche fachliche Zusammenhänge aufzuzeigen und seine Vorgehensweise zu begründen.
Für den Nachweis nach Satz 1 sind sämtliche Prüfungselemente nach Anlage 3 zugrunde zu legen.
(2) Die Prüfung kann an einem Simulator oder an Bord eines Fahrzeuges durchgeführt werden. Bei Einsatz eines Simulators ist dem Prüfling vor Beginn der Prüfung Gelegenheit zu geben, sich in den Simulator einzuarbeiten.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
(4) Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt 90 Minuten. Die Prüfungszeit für das auftragsbezogene Fachgespräch beträgt 15 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841

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