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BinSchKapAusbV

§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Binnenschifffahrtskapitän und zur Binnenschifffahrtskapitänin

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
1.„Betrieb von Binnenschiffen
und Sicherheit auf Binnen-
schiffen“


mit 40 Prozent,
2.„Planen von Reisen“mit 25 Prozent,
3.„Durchführen von Reisen“mit 25 Prozent
sowie
4.„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 15 – wie folgt bewertet worden sind:
1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
4.
im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR027100022

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841

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