BinSchKapAusbV
§ 14Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
| 1. | „Betrieb von Binnenschiffen und Sicherheit auf Binnen- schiffen“ | mit 40 Prozent, |
| 2. | „Planen von Reisen“ | mit 25 Prozent, |
| 3. | „Durchführen von Reisen“ | mit 25 Prozent sowie |
| 4. | „Wirtschafts- und Sozialkunde“ | mit 10 Prozent. |
- 1.
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 2.
- im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,
- 3.
- im Prüfungsbereich „Planen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 4.
- im Prüfungsbereich „Durchführen von Reisen“ mit mindestens „ausreichend“,
- 5.
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR027100022
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): da87622fdd9d8d4e44b5cdfaf8d6b0e4df7e444607b80d1b3e645bfaadf05841