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BinSchGerG

§ 6

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

Ist für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten die Zuständigkeit eines Gerichts vereinbart, das nicht ein Schiffahrtsgericht ist, so sind die Vorschriften dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6702ebe5d24202f8a14afa3de4d121c57657425d5baec60c74b688c06b78f4

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