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BinSchGerG

§ 9

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist gegen die Urteile der Schiffahrtsgerichte die Berufung ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes zulässig.
(2)
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6702ebe5d24202f8a14afa3de4d121c57657425d5baec60c74b688c06b78f4

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