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BinSchGerG

§ 5

Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen

(1) Die für Binnenschiffahrtssachen zuständigen Amtsgerichte sind Schiffahrtsgerichte im Sinne dieses Gesetzes. Sie führen bei der Verhandlung und Entscheidung von Binnenschiffahrtssachen die Bezeichnung "Schiffahrtsgericht".
(2) Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so sind bei der Geschäftsverteilung die Geschäfte des Schiffahrtsgerichts einem oder einzelnen von ihnen zu übertragen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 20.4.2013 I 831

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR006410952

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 1c6702ebe5d24202f8a14afa3de4d121c57657425d5baec60c74b688c06b78f4

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