BinSchAufgG
§ 3eÜbertragungsermächtigung
Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt
- 1.
- im Falle des § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 das Bundesministerium für Digitales und Verkehr und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz gemeinsam,
- 2.
- in den übrigen Fällen das Bundesministerium für Digitales und Verkehr, das des Einvernehmens mit anderen Bundesministerien insoweit bedarf, als es für das Gebrauchmachen von der zu übertragenden Ermächtigung erforderlich wäre.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 20.3.2023 I Nr. 82, Nr. 126;
Stand: Geändert durch Art. 14 G v. 22.12.2023 I Nr. 409
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR203170956
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): eb6ab03c60d94b730fa18eccd3751e980da6c6f4bc607c20368201dea32c59df