BinSchEO
§ 35Eichbescheinigung
Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen
- 1.
- die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden ist oder
- 2.
- am Sportboot Änderungen (Umbauten, Einbau eines anderen Motors oder einer Maschinenanlage) vorgenommen worden sind, die erheblichen Einfluss auf das Gewicht haben, so dass die Angaben in der Eichbescheinigung über die Wasserverdrängung bei größter Eintauchung nicht mehr zutreffen.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;
Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR017850975
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 13 SchRegO
„… ot eine Eichbescheinigung nach dem Muster der Anlage 5. Die Eichbescheinigung ist eine Urkunde nach § 13 Absatz 1 der Schiffsregisterordnung. (2) Die Eichbescheinigung für Sportboote wird ungültig, wenn 1. die Eichplakette zerstört oder unleserlich geworden is …“
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
„… O nach Zeitaufwand 6084 Erstellung der Eichbescheinigung einschließlich Erneuerung der Eichplakette § 35 BinSchEO 32,20 6085 Ausfertigung einer Zweitschrift der Eichbescheinigung § 35 Absatz 2 BinSchEO 29,70 6086 Berechnung bei Anwen …“