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BinSchEO

§ 33Baumuster-Eichung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) Ein in Serie hergestelltes Sportboot kann als Baumuster im Sportboot-Eichverfahren geeicht werden, wenn dies als Baumuster-Eichung beantragt wird.
(2) Dem Antrag sind Zeichnungen, Abbildungen und eine umfassende Baubeschreibung beizufügen, aus denen die Beschaffenheit des Bootskörpers, der Antriebsmaschinen – soweit diese fest eingebaut sind –, die Einrichtung und Ausrüstung und die Serien-Ausstattung im Einzelnen hervorgeht.
(3) Der Antragsteller ist verpflichtet, Änderungen der Serie, die Einfluss auf das Gewicht haben, unverzüglich der Zentralstelle mitzuteilen.
(4) Abweichend von § 31 Absatz 1 wird die Ebene der größten Eintauchung bei einem Sportboot, das für den Betrieb mit einem Außenbordmotor gebaut ist, ohne das Gewicht des Motors, der Tanks und der Startbatterie festgelegt.
(5) Die Zentralstelle trägt jede Baumuster-Eichung unter fortlaufender Nummer in ein Eichverzeichnis nach Anlage 7 ein.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… bescheinigung und Anbringung der Eichplakette § 32 BinSchEO nach Zeitaufwand 6082 Baumuster-Eichung § 33 BinSchEO nach Zeitaufwand 6083 Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie, für die eine Baumuster-Eichung durchgeführt worden i …“