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BinSchEO

§ 32Berechnung der Wasserverdrängung

Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen

(1) § 26 Absatz 1 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Angaben des Herstellers oder andere Angaben zur Bestimmung des Völligkeitsgrades der Verdrängung für die Berechnung verwendet werden können.
(2) Andernfalls sind als Völligkeitsgrad der Verdrängung der Berechnung in der Regel zugrundezulegen
–
bei Motorbooten: δ = 0,35,
–
bei Segelbooten:  δ = 0,25.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 1.3.2022 I 220, 1384;

Stand: geändert durch Art. 5 V v. 14.10.2025 I Nr. 242

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR017850975

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 18a43e2517acf14a8f040aeb1d6c40828ba612311121b10211338cb87d72307e

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… ng eines Sportbootes einschließlich Erteilung der Eichbescheinigung und Anbringung der Eichplakette § 32 BinSchEO nach Zeitaufwand 6082 Baumuster-Eichung § 33 BinSchEO nach Zeitaufwand 6083 Überprüfung von Sportbooten aus einer Serie …“